Ansprüche sichern, Ergänzungszuschlag beantragen

Mit dem jüngst beschlossenen Besoldungsanpassungsgesetz hat das Land sich nach eigenem Bekunden „hin zu einem modernen Familienbild“ entwickelt. So heißt es zumindest in der Gesetzesbegründung.
Fortan soll ein fiktives Partnereinkommen von monatlich 538 Euro zur Besoldung der Kolleginnen und Kollegen hinzugerechnet werden, weil in der Regel auch die Ehepartnerinnen und Ehepartner berufstätig sind. Nach unserer Auffassung geht es hier aber um etwas gänzlich anderes: Mit dem (fiktiven) Hinzurechnen eines Partnereinkommens wird die Besoldung „schöngerechnet“ und der erforderliche Abstand zur Grundsicherung vergrößert, und in einigen Fällen auch gerade nur so hergestellt.

GdP empfiehlt Antrag bis zur Besoldungsgruppe A10

Gerade bei verheirateten Kolleginnen und Kollegen in den Besoldungsgruppen bis A 10 könnte sich ein Fehlbetrag ergeben, wenn die Ehepartnerinnen und Ehepartner nicht berufstätig sind. Diesen Fehlbetrag erhaltet ihr allerdings nur auf Antrag. Soweit ihr also in Ehe lebt und Eure Partnerin oder Partner nicht berufstätig sind, empfehlen wir euch vorsorglich Kontakt zum Landesamt für Besoldung und Versorgung aufzunehmen und ggf. den erforderlichen Antrag einzureichen. Ein Muster hierfür könnt ihr unter folgendem Link anfordern: https://www.finanzverwaltung.nrw.de/dienststellen/landesamt-fur-besoldung-und-versorgung-nrw/besoldungsanpassung-20242025

Dort ist das Verfahren ausführlich beschrieben. Diese Vorgehensweise halten wir rechtlich problematisch. Bis ein Gericht die mögliche Rechtswidrigkeit feststellt, könnt ihr auf dem beschrieben Wege aber potentielle Ansprüche melden.

Kritik: Amtsangemessene Besoldung auf „Antrag“

Unsere Kolleginnen und Kollegen verfügen über einen in der Verfassung verankerten Anspruch auf eine angemessene Besoldung. Dass diese in Teilen nur „auf Antrag“ gewährt werden soll, empfinden wir als
rechtswidrig und hatten Euch daher auch schon Musterwidersprüche für das laufende Jahr zur Verfügung gestellt. Soweit Ihr diese noch nicht eingereicht habt, holt das unbedingt noch im laufenden Jahr nach.

Diese Widersprüche sollten Kolleginnen und Kollegen aller Besoldungsgruppen und Familienstände einreichen.