DGB fordert zügige Umsetzung von sog. Kinderkranktagen auch für Beamt*innen in NRW
Bei der Konferenz der Regierungschef*innen von Bund und Ländern vom 5. Januar 2021 wurde eine Erhöhung des Kinderkrankengeldes im Jahr 2021 um 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) angekündigt. Der Anspruch soll nicht nur bei einer Erkrankung des Kindes gelten. Sondern auch für die Fälle, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist, oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.
Im Zuge der erneut bis mindestens Ende Januar beschlossenen gravierenden Einschränkungen des Schul- und Betreuungsbetriebes wurden Eltern in NRW seitens des stellvertretenden NRW-Ministerpräsidenten Stamp und NRW-Schulministerin Gebauer öffentlich aufgefordert, von der o. g. Regelung dringend Gebrauch zu machen: Zum einen zur Entlastung der Eltern von der häuslichen Beschulung und Betreuung ihrer Kinder bei gleichzeitiger Berufstätigkeit, zum anderen um dem Ziel einer maximalen Kontaktreduzierung und damit der Eindämmung der Pandemie durch eine Nicht-Inanspruchnahme der Notbetreuung in Kitas und Schulen so umfassend wie möglich nachzukommen.
Eine Regelung für gesetzliche Versicherte soll im Bund in Kürze verabschiedet werden. Für NRW-Beamt*innen und Beamte müsste eine Freistellungsregelung gesondert beschlossen werden. Sie haben derzeit einen Anspruch auf vier Tage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge für ein krankes Kind unter 12 Jahren. Zusätzlich können sie, sofern sie nicht mehr als 64.350 € im Jahr verdienen, insgesamt bis zu 10 Tage Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge für ein krankes Kind erhalten, sofern der Dienstherr keine dienstlichen Belange entgegen hält.
Der DGB NRW hat daher die NRW-Landesregierung dazu aufgefordert, eine dem o.g. Beschluss der Regierungschef*innen entsprechende zusätzliche Freistellungsregelung zur Kinderbetreuung auch für Beamt*innen in NRW zügig umzusetzen. In einem Brief an das Innenministerium hat der DGB seine Erwartungen an eine Norm wie folgt formuliert: „Anders als die für 2020 mit § 33 I S.10 FrUrlV NRW getroffene Regelung muss ein solcher Freistellungsanspruch für Beamt*innen einkommensunabhängig und ohne Ermessen des Dienstherrn gewährt werden, wenn die in Ziff. 10 des Beschlusses der Konferenz der Regierungschef*innen genannten Voraussetzungen vorliegen. Der Dienstherr darf im Falle der Erkrankung des Kindes oder der Notwendigkeit der Betreuung des Kindes aufgrund einer pandemiebedingten Schließung/Einschränkung der Schulen/der Betreuung nicht wie bisher einwenden können, dass dienstliche Interessen entgegenstehen. Ebenfalls darf seitens des Dienstherrn nicht eingewendet werden können, die Arbeit könne im Homeoffice erledigt werden, sonst kommt eine solche Regelung nicht dem von den Regierungschef*innen gewollten Sinn und Zweck nach.“
Aus Sicht des DGB NRW muss eine solche Regelung so schnell wie möglich Wirkung entfalten. Daher hat der DGB NRW die Landesregierung dazu aufgefordert, eine Vorgriffsregelung zu schaffen, die schon vor dem endgültigen Inkrafttreten einer entsprechenden Norm die Nutzung der Freistellung möglich macht. Denn die Betreuungsnöte der Beamt*innen bestehen jetzt. Jetzt wiegen die Belastungen von Arbeit, Betreuung, Beschulung und Haushalt schwer, jetzt müssen so viele Beschäftigte wie möglich dem Apell der Regierungschef*innen und Vertreter des Landeskabinetts nachkommen und ihre Kinder wann immer es geht zu Hause betreuen.