Seniorenvorstand mit interessanten Informationen
Der Vorstand der Seniorengruppe Dieter Seidensticker und Lothar Drüke haben wichtig Informationen. Diese sind per Infobrief an die aktiven Kolleginnen und Kollegen verschickt worden. Wer die Informationen nicht erhalten hat, sollte den Service unseres Seniorenvorstands nutzen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen!
Zum Jahreswechsel ist es Zeit mal wieder durch Einlegen eines Widerspruchs eine amtsangemessene Alimentation der Versorgung einzufordern.
Warum Widerspruch einlegen, wenn die nicht amtsangemessene Besoldung/Versorgung festgestellt wird?
Im Verfahren wegen unzureichendem Familienzuschlag für kinderreiche Beamtinnen und Beamten hatte das Bundesverfassungsgericht 2020 entschieden, dass die Besoldung kinderreicher Familien (mehr als 2 Kinder) verfassungswidrig sei. Die Nachzahlung erhalten aber nur diejenigen, die in der Vergangenheit Widerspruch eingelegt hatten.
So verhält es sich auch bei der Feststellung einer amtsunangemessenen Besoldung/Versorgung.
Wer keinen Antrag stellt, guckt in die Röhre!
Zu dieser rechtlichen Bewertung hier ein paar Ausführungen!
Warum soll eine Rückzahlung nur auf Antrag möglich sein?
Die Situation ist verständlicherweise für einige Kolleginnen und Kollegen unbefriedigend. Schließlich hat ja das höchste deutsche Gericht festgestellt, dass die Alimentation der kinderreichen Kolleginnen und Kollegen schlichtweg verfassungswidrig ist. Und diese Verfassungswidrigkeit kann man seinen Bezügemitteilungen nicht direkt ansehen. Das BVerfG geht aber im Ansatz davon aus, dass derartige Unteralimentationen eigentlich gar nicht rückwirkend ausgeglichen werden können. Das Verfassungsgericht sagt, dass die Alimentation nur der Befriedung des gegenwärtigen Bedarfes dient. Wenn das Verfassungsgericht dann eine verfassungswidrige Situation feststellt, muss das natürlich ab dann für alle Beamtinnen und Beamte korrigiert werden. Rückwirkend sei es aber gerechtfertigt, nur die Kolleginnen und Kollegen zu berücksichtigen, die Widersprüche eingereicht haben. Das BVerfG begründet das mit dem wechselseitigen Treueverhältnis. Die Beamtinnen und Beamten würden alimentiert, müssten aber deshalb auf die „Belastbarkeit des Dienstherrn Rücksicht nehmen“. Und die Alimentation folge aus dem Haushaltsplan und der ist jährlich parlamentarisch zu bewilligen. Daher das Gebot der sogenannten „haushaltsnahen Geltendmachung“, das das Bundesverfassungsgericht, aber auch das Bundesverwaltungsgericht, voraussetzt. Diese „haushaltsnahe Geltendmachung“ verdrängt also die normalerweise bestehenden Verjährungsregeln, die ihr auch kennt.
Deshalb Antrag stellen bzw. Widerspruch einlegen!
Den Antrag könnt ihr gerne per E-Mail Anfrage über die Kreisgruppe erhalten.