Schreiben an den Behördenleiter (Blutentnahme bei Kraftfahrtauglichkeits-Überprüfung)
Duisburg, den 31.05.2005
Herrn
PolizeipräsidentenIm Hause
Blutentnahmen im Zusammenhang mit der Überprüfung des Führens von Dienstkraftfahrzeugen
Sehr geehrter Herr Polizeipräsident,unserer Kreisgruppe liegt seit heute die rechtliche Stellungnahme des Rechtsanwalts Neubert vor, die der PHPR in Auftrag gegeben hat, um eine Stellungnahme aus rechtlicher Sicht zum o.a. Konflikt zu erhalten.
Demzufolge werden in diesem Gutachten (in Folge verkürzt dargestellt) folgende Kernaussagen formuliert:
1.
Da die Fahrerlaubnisverordnung (siehe Darlegung des ORMR Dr. Heidinger/IM) eine Blutuntersuchung im Regelfall nicht ausdrücklich vorschreibt und die Vorgaben des IM nur lauten, dass die Polizeivollzugsbeamten „zu untersuchen sind“, ohne hierbei auf die Blutuntersuchung zu verweisen, kann nach Auffassung des Rechtsanwaltes eine solche Blutuntersuchung nur dann veranlasst werden, wenn „Tatsachen“ vorliegen, die eine solche Untersuchungsmethode notwendig machen.2.
Wir bezweifeln, dass eine jetzt von Ihnen beabsichtigte generelle Anweisung einer verordneten Blutentnahme im o.a. Zusammenhang Ihrer rechtlichen Befugnis entspricht, zumal Sie im übrigen, nach unseren Recherchen, der einzige Behördenleiter sind, der so handelt. Wir schließen uns der Auffassung des Rechtsanwaltes an, dass eine Blutuntersuchung
nur dann vom Polizeiarzt und auch nur durch diesen, veranlasst werden darf, wenn dieser Zweifel hat, ohne einen solchen Eingriff zu einem fundierten Ergebnis zu kommen.3.
Da es sich bei diesem Konfliktfeld weder um die Pflicht zur Gesunderhaltung noch um die Erhaltung der Einsatzkraft im speziellen geht (Anforderungen des § 57 Abs. 1 LBG) können Sie Ihre beabsichtigte generelle Blutuntersuchung nicht hierauf gründen. Wir teilen auch hier die Absicht, dass dies erst noch einer konkret zu schaffenden Ermächtigungsgrundlage bedarf.4.
Wir fordern ferner den Personalrat Duisburg auf, ein Beteiligungsverfahren in dieser Sache einzufordern, da wir dem Standpunkt des Rechtsanwaltes beipflichten, dass es sich bei der von Ihnen beabsichtigten Regelung um eine Maßnahme handelt, die der Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 4, Ziff. 9, bzw. Abs. 4, Ziff. 7, zumindest aber gemäß § 73 Abs. 1, Ziff. 1
unterliegt.5.
Vor diesem Hintergrund fordern wir Sie auf, Ihre Absicht zum 1.6.2005 eine generelle Regelung zur Blutentnahme zu verfügen, weiterhin aussetzen.6.
Sollten Sie dem nicht nachkommen, wird der örtliche Personalrat aufgefordert, das Beteiligungsverfahren einzuklagen.Helmich