Strukturausgleich

Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen,

frühere Angestellte (!), die aus dem Geltungsbereich des BAT/BAT-O in den TV-L übergeleitet worden sind, erhalten nach § 12 TVÜ-Länder unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen Strukturausgleich.

Das Bundesarbeitsgericht hat nun mit Urteil vom 18.10.2012 entschieden, dass es für einen Anspruch auf Strukturausgleich nach § 12 TVÜ-Länder nicht von Bedeutung ist, ob Beschäftigte zum Stichtag 01.11.2006 „originär“ in ihre Vergütungsgruppe eingruppiert waren oder ob sie diese im Wege des Bewährungsaufstiegs erreicht haben.

Ehemalige Angestellte, die die Kriterien der Anlage 3 des TVÜ-Länder aus der geänderten Rechtslage nun erfüllen, können einen Antrag auf Zahlung eines Strukturausgleichs stellen.

Von Bedeutung für die Zahlung des Strukturausgleichs in der Anlage 3 sind:

  • Vergütungsgruppe und Fallgruppe im Oktober 2006
  • Lebensaltersstufe im Oktober 2006
  • den Ortszuschlag der Stufe 1 oder 1½ oder 2

Wir möchten Euch darauf hinweisen, dass der Antrag unter Beachtung der Ausschlussfristen nach § 37 TV L von den Beschäftigten zu stellen ist und eine Überprüfung durch ZA 21 ohne Antragstellung nicht durchgeführt werden wird.

Einen Musterantrag findet ihr hier.

 

Mit kollegialem Gruß

Manfred Scherkus
GdP-Fachgruppe Tarif