Informationen zur Rechtsprechung im Beihilferecht

Heute erreichte uns ein Rundschreiben der Rechtsanwaltspraxis Neubert und Partner. Wir bitten um Beachtung.

1.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 18.01.2008 – 26 K 4566/07 – für alle Beihilfesberechtigten ein sehr wesentliches Urteil gefällt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 7 S. 2 Buchstabe b Beihilfeverordnung rechtswidrig ist. Diese Vorschrift nimmt Medikamente von der Regulierung durch die Beihilfe aus, weil sie nicht verschreibungspflichtig sind. Die Regelung ist nach richtiger Auffassung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf jedoch unwirksam, weil es an einer dafür notwendigen Ermächtigungsgrundlage fehlt.

Das Gericht hat im Einzelnen ausgeführt, dass die vorgenannte Vorschrift mit höherrangigem Recht (dem Landesbeamtengesetz) nicht in Einklang steht.

Das Gericht hat sich daraufhin mit der Frage beschäftigt, was dies für Rechtsfolgen hat. Es hat letztlich offen gelassen, ob im Hinblick auf die Unwirksamkeit der Regelung § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO in der Fassung der 19. Veränderung zur Änderung der BVO vom 12.12.2003 gilt. Für den konkreten Fall hat es entschieden, dass hier auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO Rückgriff genommen werden kann und genommen werden muss. Danach hat der Beamte notwendige Aufwendungen im Sinne dieser Vorschrift gehabt, weil die Arzneimittel im Krankheitsfall vom Arzt verordnet worden sind, die daraufhin erworben wurden. Ob Aufwendungen medizinisch geboten seien, richte sich in aller Regel nach der Beurteilung des behandelnden Arztes.

2. Bewertung

Die Entscheidung hat erhebliche Bedeutung. Die Beschränkung in § 4 Abs. 1 Ziffer 7 Buchstabe b BVO, nach der Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind, von der Erstattungsfähigkeit ausgenommen sind, ist damit hinfällig. Auch in diesen Fällen haben der Beamte bzw. seine Familienmitglieder einen Anspruch darauf, dass ihm Aufwendungen für nichtverschreibungspflichtige Medikamente, die zur Behandlung erforderlich sind und von einem Arzt verschrieben worden sind, gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO erstattet werden.

Allen Beamten ist daher zu raten, gegen insofern negative Beihilfebescheide Widerspruch einzulegen.

Mit freundlichem Gruß
Neubert
Rechtsanwalt