Der GdP-Regressschutz
Was bedeutet Regress?
Polizeibeamtinnen und -beamte haften nicht persönlich, sondern für sie haftet die Körperschaft, bei der sie im Dienst stehen. Den Schaden zahlt also erst einmal der Dienstherr. Wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, fordert der Dienstherr den von ihm ersetzten Schaden von den Beteiligten zurück.
Gegen die Regressansprüche ihres Dienstherrn sind GdP-Mitglieder bestens geschützt. Im Mitgliedsbeitrag sind zwei Regressversicherungen enthalten. War das Handeln wirklich grob fahrlässig, wird die Forderung des Dienstherrn bezahlt. Gibt es Zweifel daran, ob der geforderte Regress berechtigt ist, z.B. bi einfacher Fahrlässigkeit, gehen wir gemeinsam mit unserem Versicherungspartner gegen den Bescheid vor.
Check „Unfall mit Dientfahrzeug/Schadensfall“
- Wichtig: Bei Regressforderungen immer als erstes die Beteiligung des örtlichen Personalrates am Verfahren beantragen
- Bei nicht eindeutiger Rechtslage: Zunächst keine mündlichen oder schriftlichen Äußerungen abgeben
- Bei Unfall oder Schadensfall: Nimm unverzüglich Kontakt zur Kreisgruppe auf. Die Forderungssumme sollte nicht selbstständig ausgeglichen werden
- Sofern gegen dich ein Straf- oder Bußgeldverfahren in dieser Sache eingeleitet wird, stell bei deiner Kreisgruppe einen Rechtsschutzantrag. Beauftrage nach der Rechtsschutzzusage eine Anwältin oder einen Anwalt
- Auch wenn seitens des Unfallgegners Ansprüche gegen dich gerichtet werden, solltest du mit der Rechtsschutzstelle oder Kreisgruppe Kontakt aufnehmen