Informationen zu Langzeitarbeitskonten (LAK)
Unsere Mitglieder im Personalrat haben sich in den vergangenen Monaten intensiv mit den Langzeitarbeitskonten auseinandergesetzt. Im Wesentlichen ergeben sich die Regelungen der Langzeitarbeitskonten aus den § 14a AZVO bzw. § 27a AZVO Pol und der Dienstvereinbarung des PP Bielefeld.
Bei Beantragung eines Langzeitarbeitskontos kann (muss aber nicht) gleichzeitig auch eine Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 44 Stunden beantragt werden. Im Falle der Wochenarbeitszeiterhöhung werden jede Woche 3 Stunden dem LAK gutgeschrieben.
Bei der Beantragung des LAK kann erstmalig ein Kontingent von Überstunden dem LAK gutgeschrieben werden.
Die Antragstellung erfolgt derzeit formlos bei der für Personalangelegenheiten zuständigen OE.
Buchungsmöglichkeiten
Insgesamt können dem LAK bis zu 2132 Stunden gutgeschrieben werden.
Erstbebuchungsmöglichkeit
- Einmalig können bis zu 122 Stunden aus angeordneter Mehrarbeit oder Urlaubstage, oberhalb des europäisch vorgeschriebenen Mindesturlaub von 20 Tagen, also bis zu 10 Tage pro Jahr, gutgeschrieben werden.
- Einmalig bis zu 156 Stunden aus vorhandenem Zeitguthaben (GLAZ/FLAZ und DSM)
- Bis 31.12.2024 können bis zu 278 Stunden, die aufgrund der Corona-Pandemie angefallen sind, einmalig gutgeschrieben werden.
Insgesamt entspricht das einer erstmaligen Bebuchung von maximal 556 Stunden.
regelmäßige Bebuchungsmöglichkeit
- bis zu 122 Stunden pro Jahr aus angeordneter Mehrarbeit und/ oder der von bis zu 10 Urlaubstage (oberhalb der des europäischen Mindesturlaubs s.o.)
- bis zu 156 Stunden pro Jahr aus der freiwilligen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit (44-Stunden-Woche s.o.)
und
Entnahmemöglichkeit
Ein Zeitausgleich kann durch teilweise oder vollständige Freistellung erfolgen. Eine vollständige Freistellung oder eine Freistellung auf Teilzeit-Basis, die weniger als die Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beträgt, darf höchstens 6 Monate am Stück genommen werden. In den letzten 5 Jahren vor der Pensionierung darf diese Variante gar nicht genutzt werden.
In den letzten 5 Jahren vor der Pensionierung darf nur eine Freistellung mit Teilzeitbeschäftigung erfolgen. Die Teilzeitbeschäftigung muss dann über der Hälfte der Wochenarbeitszeit liegen.
Eine Freistellung auf Teilzeitbasis mit mehr als der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit ist unbegrenzt, also auch über 6 Monate hinaus, möglich.
Anträge auf Freistellungen können aus dienstlichen Gründen von der Behörde abgelehnt werden. Bei einer Ablehnung muss die Behörde einen Ersatzzeitraum vorschlagen.
Position der GdP
Eine freiwillige Erhöhung der Wochenarbeitszeit lehnt die GdP NRW vehement ab. In den Attraktivitätsoffensiven, in den Stellungnahmen zu den Gesetzentwürfen und nicht zuletzt in der Anhörung im Landtag am 10.02.2022 wurde immer wieder der umgekehrte Weg eingefordert.
Nach dem hessischen Vorbild hätte man im ersten Schritt weiter 41 Stunden arbeiten können, aber 1:10 Stunde (um im ersten Schritt auf das tarifliche Arbeitsniveau zu kommen) in der Woche auf das LAK umgebucht bekommen können.
Mit einer freiwilligen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit wird die Forderung zur Rückkehr zu einer 38,5-Stunden-Woche immer unglaubwürdiger und gibt sogar Impulse in genau die andere Richtung.
Noch Fragen
Obige Ausführungen haben noch nicht alle Fragen restlos beantwortet? Kein Problem! In einem persönlichen Gespräch oder per Mail werden wir versuchen noch offene Fragen zu beantworten.
Ansprechpartner: | Christian Kappe Geschäftsführender Vorstand Kreisgruppe Bielefeld |
Kontaktmöglichkeiten: | info@gdp-bielefeld.de oder Christian.Kappe@polizei.nrw.de 0521 / 545 – 3033 |
Den Beitrag gibt es ebenfalls als PDF („Langzeitarbeitskonten“).