GdP: Ein ‚Weiter so‘ bei Polizeipräsidenten darf es nicht geben
Die GdP begrüßt die Entscheidung (Az. 2 BvL 2/22). Die Richter haben klar herausgearbeitet, dass Polizeipräsidentinnen und -präsidenten beim Erfüllen ihrer Aufgaben eng an Recht und Gesetz gebunden sind. Ihr politischer Entscheidungsspielraum ist dabei so gering, dass sie nicht als politische Beamte angesehen und jederzeit abberufen werden können. Ein Passus im NRW-Beamtengesetz, der genau dies vorsieht (§ 37 Abs. 1 Nr. 5 LBG NRW), ist verfassungswidrig.
Die Behördenleiter können bei Vergehen nur mit einem beamtenrechtlichen Verfahren abberufen werden. Die GdP hatte diese Auffassung von Anfang an vertreten. In der Konsequenz muss nun die Ernennung der Behördenleiter neu geregelt werden. Diese kann nicht allein im Ermessen des jeweiligen Innenministers liegen, plus Bestätigung durch das Kabinett. Hier ist ein ordentliches Ausschreibungsverfahren nötig, das gerade auch Polizeibeamtinnen und -beamten offenstehen muss.
„Als GdP sind wir gerne bereit, an der Entwicklung eines solchen Verfahrens mitzuarbeiten“, betont Michael Mertens. Aktuell vakant sind die Behördenleiterstellen in Mönchengladbach und Aachen. Das Verfahren des damaligen Kölner PP wird jetzt wieder vor dem Oberverwaltungsgericht Münster fortgeführt. Die GdP gibt ihrem Mitglied Wolfgang Albers in dem laufenden Verfahren Rechtsschutz.
„Von Kommissaranwärterin oder -anwärtern bis zur Behördenleitung: Wir geben unseren Mitgliedern Rechtsschutz – wenn es nötig ist, auch vorm Bundesverfassungsgericht“, sagt GdP-Landesvorsitzender Michael Mertens.