Bild: Sven Vüllers/GdP

Mögliche Coronainfektion in Ausübung des Dienstes

Hier einige grundsätzliche Hinweise:

  • Zur Anerkennung eines Dienstunfalls im Falle einer „COVID-19“-Erkrankung bedarf es zunächst der Feststellung der sogenannten haftungsbegründenden Kausalität (Ereignis bei oder in Folge des Dienstes). Die Prüfung hierüber erfolgt durch die Dienststelle in Zusammenarbeit mit dem polizeiärztlichen Dienst. Zusätzlich bedarf es noch einer „haftungsausfüllenden Kausalität“ (Körperschaden infolge des Ereignisses). Ein Dienstunfall liegt nur vor, wenn durch die Covid-19-Erkrankung ein konkreter Körperschaden verursacht wurde.
  • Die Darlegung, ob eine Ansteckung tatsächlich in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, ist von hoher Bedeutung und dürfte nur unter erschwerten Bedingungen zu führen sein. Grundvoraussetzung wird in jedem Fall eine positive Testung sein.

Wir empfehlen daher folgendes Vorgehen:

  • Bei dem Verdacht, dass eine Infektion bei Dienstausübung erfolgt sein könnte, sollten die Kolleginnen und Kollegen unbedingt und unverzüglich eine Dienstunfallanzeige einreichen. Die Anzeige muss eine detaillierte Dokumentation (z.B Benennung von Zeugen etc.) der Kontaktsituation enthalten.
  • Der Nachweis einer COVID-19-Infektion ist ab sofort auch durch einen sog. Antikörpertest beim Vertragslabor des polizeiärztlichen Dienstes möglich. Der angesprochene Test ersetzt nicht den Rachenabstrich, liefert aber jenseits von 10 Tagen nach der Infektion einen annähernd 100 % Nachweis über das Vorliegen von Antikörpern.
  • Soweit Kolleginnen und Kollegen von einem Verdachtsfall ausgehen, ist dieser Test also dringend ab einem Zeitraum von 10 Tagen nach Kontakt mit einem Infizierten zu empfehlen.
  • Im Rahmen der Beantragung eines möglichen Unfallausgleichs sollte im Falle einer Erkrankung eine genaue Darlegung des Krankheitsverlaufes erfolgen.

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