Streik 2026
Kurzinfo Streik
Einige wesentliche Punkte…
Aus aktuellem Anlass haben wir euch noch einmal drei wesentliche Fragen zum Thema Streik zusammengefasst. Viele weitere Themen könnt ihr auch in dem Handbuch Arbeitskampf nachlesen.
Arbeitszeiterfassung beim Streik (Tarifbeschäftigte)
Oft behaupten die Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssten sich im Streikfall vorher ausstempeln oder bei ihrem Vorgesetzten abmelden. Solche Verpflichtungen bestehen nach der geltenden Rechtsprechung nicht (BAG, Urteil v. 26.07.2005 -1 AZR 133/04). Wer sich entschließt, zu streiken, also seine Arbeit niederlegt, muss sich weder ausstempeln noch vorher beim Vorgesetzten abmelden! Denn für Tarifbeschäftigte, die einem Aufruf zum Streik folgen, sind die normalerweise geltenden Regelungen zu Verhaltens- und Abmeldeverpflichtungen aufgehoben (suspendiert), auch die Bedienung einer elektronischen Zeiterfassung.
Stattdessen füllt ihr nachträglich einen Korrekturbeleg über die Streikteilnahme aus und leitet diesen – möglichst zeitnah – an ZA weiter. Dort werden die Korrekturbelege gesammelt und ans LBV weitergeleitet.
Am Ende bleibt es jedem selbst überlassen, wie er vorgehen möchte.
Dürfen Beamte streiken?
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht kein Streikrecht für Beamtinnen und Beamte. Jedoch kann ihnen in ihrer Freizeit die Teilnahme an Arbeitskampfmaßnahmen wie z. B. einem Warnstreik nicht verwehrt werden
Notdienstverpflichtung
Die Verpflichtung von streikenden Beschäftigten zum Notdienst ist nach der gesicherten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ebenfalls nur im Rahmen von Vereinbarungen zwischen den Streikparteien zu-lässig. Einseitige Notdienstverpflichtungen durch den Arbeitgeber sind nur in sehr begrenzten Ausnahme-, Notfällen möglich. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Tarifbeschäftigte zu Notdienstarbeiten nur heranziehen, wenn eine Notdienstvereinbarung existiert oder eine einstweilige Verfügung durch ein Gericht ergan-gen ist. Ansonsten darf der Arbeitgeber das Recht auf Streik nicht eigenmächtig durch Einschüchterungsversuche, Anweisungen etc. einschränken.
Sollte bei euch in den Behörden ein Notdienst ohne Notdienstvereinbarung oder der Abschluss einer Notdienstvereinbarung angestrebt werden, meldet euch beim Landesbezirk.
Marschweg
tarif@gdp-nrw.de
