Personalratswahl – was ist das?

Personalvertretung

Das ist die Sammelbezeichnung für die örtlichen Personalräte, Bezirkspersonalräte, Hauptpersonalräte und Gesamtpersonalräte.

Personalrat

Der Personalrat ist innerhalb der Dienststellen des öffentlichen Dienstes Repräsentant der Gesamtheit der Beschäftigten. Er hat die Aufgabe, die Beteiligung der Beschäftigten an der Regelung des Dienstes und der Dienst- und Arbeitsverhältnisse zu verwirklichen und dabei die Interessen der Beschäftigten kollektiv und individuell zu vertreten.

Personalratswahl

In der Personalratswahl wird auf der Grundlage des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG NRW) und der Wahlordnung (WO) zum LPVG der Personalrat in den Dienststellen des öffentlichen Dienstes gewählt.
Die Wahlperiode beträgt in der Regel vier Jahre und beginnt jeweils zum 01.07.des Wahljahres. Die Personalratswahlen im Bereich der Polizei NRW finden in der Zeit vom 03.-07. Mai 2021 statt.

Bildung von Personalräten

Gemäß § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 LPVG ist die Bildung von Personalräten in den Dienststellen des öffentlichen Dienstes mit mindestens 5 wahlberechtigten Beschäftigten, von denen 3 wählbar sein müssen, zwingend vorgeschrieben. Die in § 82 LPVG aufgeführten Polizeidienststellen erfüllen alle diese Voraussetzungen.

Wie werden Personalräte gewählt?

Die Gruppen der Beamten und Arbeitnehmer (Regierungsbeschäftigte) müssen ihrem Anteil an der Gesamtheit der Beschäftigten entsprechend im Personalrat vertreten sein.
Die Gruppen wählen ihre Personalvertreter*innen grundsätzlich in getrennten Wahlgängen. Die Wahlen werden von einem Wahlvorstand vorbereitet, durchgeführt und überwacht.

Listenwahl

Die Wahlen werden grundsätzlich nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. Dazu können die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und die Beschäftigten der Dienststelle Wahlvorschlagslisten für beide Gruppen (Beamte/Arbeitnehmer) beim Wahlvorstand einreichen. Bei der Wahl kann die/der Wahler*in nur einem Wahlvorschlag seine Stimme geben. Die Stimmenauszählung erfolgt nach dem Höchstzahlenverfahren nach d’Hondt.

Persönlichkeitswahl

Sie findet statt, wenn
– für eine Gruppe nur ein Wahlvorschlag eingereicht wurde,
oder
– in einer Gruppe nur eine*r Vertreter*in zu wählen ist.
In diesem Fall kann die/der Wähler*in so viele Kandidaten*innen auf dem Stimmzettel ankreuzen, wie Kandidaten für die Gruppe zu wählen sind.

Wahlvorschlagslisten

Wahlvorschlagslisten können von den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Berufsvertretungen, die einer Spitzenorganisation angehören, eingereicht werden.
Weiterhin können die wahlberechtigten Beschäftigtwen Wahlvorschläge (Freie Listen) einreichen. Diese bedürfen dann der Unterschriften von mindestens 5 % der Wahlberechtigten der Gruppe (mindestens 3, 100 reichen auf jeden Fall).
Die GdP wird in allen Polizeidienststellen und Gruppen eigene Wahlvorschlagslisten bei den Wahlvorständen einreichen.

Wahlberechtigung

Grundsätzlich sind alle beschäftigten, die am letzten Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, wahlberechtigt. Ausnahmen werden in § 10 Absatz 3 LPVG aufgeführt. Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am letzten Wahltag seit 6 Monaten der Dienststelle angehören, soweit nach § 11 Absatz 2 LPVG das passive Wahlrecht nicht gegeben ist.

Sonderregelung bei Abordnung

Abgeordnete Beschäftigte bleiben auch im Falle einer Abordnung von mehr als 6 Monaten in ihren Stammdienststellen wahlberechtigt und wählbar.
Kommissaranwärter*innen sind nach der Novellierung des LPVG im Jahre 2011 in den Ausbildungsbehörden bei der Wahl zum örtlichen Personalrat und zum Polizeihauptpersonalrat wahlberechtigt.

Stufenvertretung

Gemäß § 84 LPVG wird im Innenministerium ein Polizeihauptpersonalrat gebildet, der von den Beschäftigten der Polizeidienststellen gewählt wird.
Die Wahl zum PHPR findet zeitgleich mit den Wahlen zu den örtlichen Personalräten vom 03.-07. Mai 2021 statt. Der PHPR ist die einzige Stufenvertretung der Polizei.

Stimmabgabe

Die Stimmabgabe erfolgt an den Wahltagen in den Wahllokalen.
Die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) ist möglich und kann beim Wahlvorstand beantragt werden. Die GdP hat zu diesem Zweck Anforderungskarten vorbereitet und verteilt. Ein Antrag auf Briefwahl kann natürlich auch direkt beim Wahlvorstand, entweder schriftlich oder per Mail (wahlvorstand.duesseldorf(ad)polizei.nrw.de), gestellt werden. Das entsprechende Formular steht hier zum Download bereit.
Bei der Wahl gelten die demokratischen Wahlgrundsätze allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim.

Briefwahl

Der Wahlberechtigte erhält auf Antrag vom Wahlvorstand alle erforderlichen Unterlagen. Der beigefügte Rückantwortumschlag muss benutzt werden. Die eingetragenen Personaldaten dienen lediglich der Registrierung im Wählerverzeichnis. Der Wahlumschlag mit den Stimmzetteln wird später in die Wahlurne geworfen. Der Grundsatz der geheimen Wahl ist gewahrt. Die beigefügte Erklärung über die persönliche Kennzeichnung der Stimmzettel muss in den Rückantwortumschlag (nicht Wahlumschlag) eingelegt werden, weil die Stimme sonst nicht gezählt werden darf.