Bild: Stephan Hegger/GdP

Wer Polizisten angreift, überschreitet eine rote Linie

Bei den Protesten gegen den Braunkohletagebau ist in der Öffentlichkeit in den letzten Jahren auch die Frage diskutiert worden, welche Protestformen durch das Grundrecht der Demonstrationsfreiheit geschützt sind, und wo die rote Linie zum Rechtsbruch überschritten wird. Für die GdP steht fest: Wer unter dem Deckmantel der Versammlungsfreiheit u. a. Polizisten mit Zwillen beschießt oder mit Fäkalien überschüttet ist ein Straftäter und kein Demonstrant oder Aktivist. Er muss mit der vollen Härte des Gesetzes verfolgt werden.


In den letzten Tagen ist diese Frage erneut aktuell geworden, weil der Berliner Verfassungsschutz das Aktionsbündnis „Ende Gelände“ als linksextremistisch eingestuft hat. Dies ist aufgrund der Erfahrungen aus den letzten Jahren konsequent und wird von der GdP begrüßt. Gegenüber der Westfälischen Nachrichten hat der stellvertretende GdP-Landesvorsitzende Michael Maatz genau darauf hingewiesen. „Manche haben die Polizei oder RWE-Mitarbeiter angegriffen, das geht überhaupt nicht“, hatte er deutlich betont. Er hat aber auch darauf hingewiesen, dass man nicht alle Braunkohlegegner in eine Schublade stecken kann und fein differenzieren muss. Diejenigen, die in friedlichen Absichten ihren Protest kundtun, können nicht als Extremisten eingestuft werden.

Beide Aussagen kennzeichnen das Demokratieverständnis der GdP. Wir treten für das Grundrecht auf Meinungsfreiheit ein. Aber das Recht, für die eigene Meinung auf die Straße zu gehen, ist kein Freibrief für Gewalt. Egal, um welches Thema es geht. Wer Polizisten angreift, das Durchbrechen von Polizeiketten übt oder fremdes Eigentum beschädigt, überschreitet diese Linie. Wenn er dadurch in den Fokus des Verfassungsschutzes gerät, ist das einem eigenen Verhalten geschuldet.