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Beihilfenreform bleibt hinter den Erwartungen zurück!

Maßgebliche Änderungen sind:

· Grundsätzliche Beihilfefähigkeit der sog. IGEL-Leistungen
· Ausweitung von Beihilfefähigkeit von medizinischen Hilfsmitteln nach Anlage 3 der Verordnung
· Bezuschussung förderwürdiger Gesundheits- und Präventionskurse
· Schaffung einer Rechtsgrundlage zur automatischen Festsetzung von Beihilfen
· Schaffung der Möglichkeit einer Direktabrechnung des Leistungserbringers (Krankenhäuser/Ärzte etc.) mit der Beihilfestellte
Insbesondere die letzten beiden Aspekte führen zu einem Abbau von Bürokratie und zu erheblichen Vereinfachungen für Beihilfeberechtigte. So müssen Beihilfeberechtigte künftig nicht mehr in Vorleistung gehen, um sich die Beträge im Nachgang durch die Beihilfestelle erstatten zu lassen. Dies geschieht jedoch nur, wenn die Beihilfeberechtigten ihr Einverständnis hierzu erteilen.
Die GdP fordert, dass dabei die Datenschutzbestimmungen und Persönlichkeitsrechte der Betroffenen berücksichtigt werden.

Weitergehende Forderungen der GdP

Leider hat das Finanzministerium versäumt, weitergehende Änderungen zu berücksichtigen, welche die GdP seit Langem fordert.

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