Meine Rechte im Streikfall

ICH DARF STREIKEN!

Streiken darf jeder – auch, wenn man kein Mitglied in einer Gewerkschaft ist. Ausschlaggebend ist, dass der Streik von einer Gewerkschaft, wie der GdP organisiert wird. Bei der Auszahlung von Streikgeld, ist es aber von Vorteil Mitglied einer Gewerkschaft zu sein. Ausnahme: Für Beamte besteht ein generelles Streikverbot.

ICH DARF WARNSTREIKEN

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einer grundlegenden Entscheidung festgestellt, dass Warnstreiks zulässige Mittel des Arbeitskampfes sind (BAG-Urteil vom 21.06.1998 – 1 AZR 651/86). Der Zweck von Warnstreiks besteht darin, festgefahrene Tarifverhandlungen durch milden Druck wiederzubeleben. Er findet meist vor dem endgültigen Scheitern der Verhandlungen statt und soll der Arbeitgeberseite die allgemeine Streikbereitschaft deutlich machen.

STREIKEN OHNE ANMELDUNG!

Eine Pflicht zum Abmelden wegen Streiks würde eine psychische Hürde bedeuten. Das ist mit dem Streikrecht als Grundrecht nicht zu vereinbaren. Beim Streik geht es gerade darum, dass Arbeitsleistung nicht erbracht wird. Fehlstunden müssen nicht nachgearbeitet werden. Das gilt insbesondere bei Gleitzeit. Wichtig: Wer ausstempelt, streikt nicht.

KEINE ANGST VOR ABMAHNUNG

Streiken ist ein Grundrecht. Wer streikt, darf darum nicht von seinem Arbeitgeber gemaßregelt werden. Die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung gilt nicht für Streikende. Eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung kann daher nicht erteilt werden. Eine solche Abmahnung oder gar Kündigung ist unwirksam. Wichtig: Selbst, wenn der Arbeitgeber nach Ende des Streiks Kündigungen wegen der Teilnahme am Streik ausspricht, sind diese unwirksam.

KEIN ZWANG ZU NOTDIENSTARBEIT

Notdienstarbeit darf nicht zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes verlangt werden (BAGUrteil vom 30.3.1982 – 1 AZR 265/80). Ob und wie Notdienste im Arbeitskampf stattfinden, müssen Arbeitgeber und die den Streik führenden Gewerkschaft gemeinsam regeln (BAG-Urteil vom 31.1.1995 – 1 AZR 142/94). Wichtig: Notdienstvereinbarungen sind für GdP-Mitglieder nur dann zulässig, wenn diese mit der GdP-Streikleitung beschlossen werden.

(Quelle: Gewerkschaft der Polizei, Bundesvorstand: „Mein Rechte im Streikfall“ in: Deutsche Polizei, Nr. 11, 72. Jahrgang 2023, S. 8. Auch online: https://www.gdp.de/gdp/gdp.nsf/id/dp202311/$file/DP_2023_11.pdf, zuletzt geprüft am 01.11.2023.)