Achtung: Versorgungsmitteilungen prüfen!

“Trotz großer Widerstände erreichte die GdP, dass in Nordrhein-Westfalen seit dem 01.07.2016 die Polizeizulage wieder ruhegehaltsfähig ist. Eine wegweisende Entscheidung, der sich im Nachgang auch andere Bundesländer anschlossen. Das ist nur richtig, denn die besonderen Belastungen des Polizeivollzugsdienstes wirken auch im Ruhestand nach und müssen daher honoriert werden.

Aktuell mehren sich allerdings die Rückmeldungen von pensionierten Kolleginnen und Kollegen, dass bei der Berechnung ihrer Pensionen die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage keine Berücksichtigung findet. Das kann im schlimmsten Fall zu einem Verlust von über 1000 Euro pro Jahr führen. Daher ermuntern wir alle Kolleginnen und Kollegen, die nach dem 01.01.1990 in den Ruhestand eingetreten sind, ihre Bezügemitteilung zu prüfen und einen Widerspruch beim Landesamt für Besoldung und Versorgung einzureichen, soweit die Berechnung nicht korrekt ist. Wenn ihr euch nicht sicher seid, steht euch auch die GdP unterstützend zur Seite.

Folgende Besoldungsbestandteile müssen sich auf der Bezügemitteilung unserer pensionierten Kolleginnen und Kollegen aus dem Polizeivollzugsdienst wiederfinden:

  • Familienzuschlag Stufe 1,
  • Polizei/Fahndungszulage 2J. und
  • Strukturzulage.

Fehlt einer der Punkte, sind die Bezüge mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht korrekt berechnet. Wir bleiben weiter an dem Thema dran!“

Quelle: GdP NRW, Instagram, https://www.instagram.com/p/Crx9Cq_o12u/?utm_source=ig_web_copy_link, zuletzt geprüft am 04.05.2023, 09:30 Uhr